Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1994

HG 1994

§ 5 Mehrausgaben

(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 der

Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 10 000 000 DM

festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen § 38 Abs. 1 Satz 2

der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Mit Einwilligung des Ausschusses

für Haushalt und Finanzen sind von dieser Höchstgrenze die

unvorhergesehenen Komplementärmittel ausgenommen, die das Land zur

Mitfinanzierung der von den Europäischen Gemeinschaften oder vom

Bund zweckgebunden zur Verfügung gestellten Ausgabemittel erbringen

muß. Dies gilt entsprechend für vom Land im Rahmen der

Bundesauftragsverwaltung zu erbringende unvorhergesehene und unabweisbare

Verwaltungsausgaben.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ansätze der

Titel der Gruppen 511 bis 528 und 532 bis 546 mit Einwilligung des Ministers

der Finanzen gegenseitig deckungsfähig. Eine Einwilligung ist dann nicht

erforderlich, wenn die veranschlagte Ausgabe beim Einzeltitel nicht um mehr als

2 000 DM oder um vierzig vom Hundert des Ansatzes überschritten werden

soll.

(3) Mehrausgaben bei Ausgaben für große Neu-, Um-

und Erweiterungsbauten, die mit Teil- oder Gesamtbeträgen veranschlagt

sind, dürfen mit Einwilligung des Ministers der Finanzen abweichend von

§ 37 der Landeshaushaltsordnung in der Höhe geleistet werden, in der

bei veranschlagten Ausgaben für andere große Neu-, Um- und

Erweiterungsbauten kassenmäßige Minderausgaben entstehen.

überschreiten diese Mehrausgaben den Betrag von 3 000 000 DM im

Einzelfall, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen

des Landtages einzuholen.

(4) Von den in den Einzelplänen bei Hauptgruppe 7

veranschlagten Mitteln, die bis zum 30. Juni 1994 nicht durch Aufträge

belegt sind, fließen bis zu jeweils fünfzig vom Hundert dem Kapitel

20 020 Titel 519 20 für die Verwendung im jeweiligen Geschäftsbereich

zu. Der insgesamt zufließende Betrag darf eine Höhe von 40 000 000

DM nicht übersteigen. Davon ausgenommen sind die Mittel der Hauptfunktion

7 (Verkehrs- und Nachrichtenwesen) sowie mischfinanzierte Ausgaben. Die

Feststellung der Beträge erfolgt durch die Landesbauverwaltung bis

spätestens 31. Juli 1994. Die Umwidmung bedarf der Einwilligung des

Ministers der Finanzen und des Ausschusses für Haushalt und Finanzen.

(5) Der Minister der Finanzen berichtet dem Ausschuß

für Haushalt und Finanzen nach Ende jeden Quartals über den aktuellen

Mittelabfluß aus dem Landeshaushalt. Die Ressorts berichten darüber

hinaus auch über den Stand der Bewilligungen bei den Hauptgruppen 6 und

8.Der Bericht zum Ende des dritten Quartals umfaßt alle einzelnen

Ausgabetitel der Hauptgruppen 5, 6, 7 und 8, die Besetzung der Planstellen und

Stellen sowie die Vorbelastung zukünftiger Haushaltstitel durch die

Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.

(6) Der Minister der Finanzen berichtet dem Ausschuß

für Haushalt und Finanzen über die Gewährung und Inanspruchnahme

von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen

Gewährleistungen durch das Land gemäß §§ 3 und 4 des

Haushaltsgesetzes per 30. Juni 1994.

§ 4 § 6