Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1994
HG 1994§ 5 Mehrausgaben
(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 der
Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 10 000 000 DM
festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen § 38 Abs. 1 Satz 2
der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Mit Einwilligung des Ausschusses
für Haushalt und Finanzen sind von dieser Höchstgrenze die
unvorhergesehenen Komplementärmittel ausgenommen, die das Land zur
Mitfinanzierung der von den Europäischen Gemeinschaften oder vom
Bund zweckgebunden zur Verfügung gestellten Ausgabemittel erbringen
muß. Dies gilt entsprechend für vom Land im Rahmen der
Bundesauftragsverwaltung zu erbringende unvorhergesehene und unabweisbare
Verwaltungsausgaben.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ansätze der
Titel der Gruppen 511 bis 528 und 532 bis 546 mit Einwilligung des Ministers
der Finanzen gegenseitig deckungsfähig. Eine Einwilligung ist dann nicht
erforderlich, wenn die veranschlagte Ausgabe beim Einzeltitel nicht um mehr als
2 000 DM oder um vierzig vom Hundert des Ansatzes überschritten werden
soll.
(3) Mehrausgaben bei Ausgaben für große Neu-, Um-
und Erweiterungsbauten, die mit Teil- oder Gesamtbeträgen veranschlagt
sind, dürfen mit Einwilligung des Ministers der Finanzen abweichend von
§ 37 der Landeshaushaltsordnung in der Höhe geleistet werden, in der
bei veranschlagten Ausgaben für andere große Neu-, Um- und
Erweiterungsbauten kassenmäßige Minderausgaben entstehen.
überschreiten diese Mehrausgaben den Betrag von 3 000 000 DM im
Einzelfall, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen
des Landtages einzuholen.
(4) Von den in den Einzelplänen bei Hauptgruppe 7
veranschlagten Mitteln, die bis zum 30. Juni 1994 nicht durch Aufträge
belegt sind, fließen bis zu jeweils fünfzig vom Hundert dem Kapitel
20 020 Titel 519 20 für die Verwendung im jeweiligen Geschäftsbereich
zu. Der insgesamt zufließende Betrag darf eine Höhe von 40 000 000
DM nicht übersteigen. Davon ausgenommen sind die Mittel der Hauptfunktion
7 (Verkehrs- und Nachrichtenwesen) sowie mischfinanzierte Ausgaben. Die
Feststellung der Beträge erfolgt durch die Landesbauverwaltung bis
spätestens 31. Juli 1994. Die Umwidmung bedarf der Einwilligung des
Ministers der Finanzen und des Ausschusses für Haushalt und Finanzen.
(5) Der Minister der Finanzen berichtet dem Ausschuß
für Haushalt und Finanzen nach Ende jeden Quartals über den aktuellen
Mittelabfluß aus dem Landeshaushalt. Die Ressorts berichten darüber
hinaus auch über den Stand der Bewilligungen bei den Hauptgruppen 6 und
8.Der Bericht zum Ende des dritten Quartals umfaßt alle einzelnen
Ausgabetitel der Hauptgruppen 5, 6, 7 und 8, die Besetzung der Planstellen und
Stellen sowie die Vorbelastung zukünftiger Haushaltstitel durch die
Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.
(6) Der Minister der Finanzen berichtet dem Ausschuß
für Haushalt und Finanzen über die Gewährung und Inanspruchnahme
von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen
Gewährleistungen durch das Land gemäß §§ 3 und 4 des
Haushaltsgesetzes per 30. Juni 1994.